Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan “Areal Alte JVA”

Auf die Stellungnahme des Stadtforums zum Bebauungsplan “Areal Alte JVA”, vom 24. Juni 2011 folgte am 7. Juli 2011 die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis, nachdem der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 30. Juni 2011 (hier nachzulesen) die eingegangenen Stellungnahmen der erneuten Beteiligung nach § 4a BauGB abgewogen und den Bebauungsplan ,,Areal Alte JVA” als Satzung beschlossen hat.

Darin heisst es:

“Der Standort wurde im aktuellen Entwurf des Einzelhandelskonzeptes untersucht und befürwortet. Er stellt für fußläufige Kunden keine Konkurrenz zur lnnenstadt oder zum Bahnhofcenter dar, sondern ist geeignet den bestehenden Unterbesatz von Lebensmittelmärkten in der Innenstadt abzubauen.

Zum gewählten Planverfahren:

In der Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 09.01.2009 wird der Stadt empfohlen, kein vorhabenbezogenes Planverfahren durchzuführen. „In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan können gem.  § 12 Abs. 4 BauGB nur einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans einbezogen werden. Bei dem Einbezug des geplanten Mischgebietes, der geplanten Grünfläche und der zum Teil neu geplanten Straßenverkehrsflächen handelt es sich nicht mehr um eine einzelne Fläche gem. § 3 Abs. 4 BauGB. Es ist somit zu prüfen, ob die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans hier zielführend ist.”

Zum städtebaulichen Konzept:

Eine Wiederbebauung der südwestlich des geplanten Kreisverkehrs gelegenen Grünfläche wird aufgrund der Lage als nicht realistisch eingeschätzt. Die Entwicklung anderer Grundstücke entlang der Franz-Mehring-Straße zeigen dies deutlich. Im Rahmen der Planung wurde ein Baumgutachten erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Das Ergebnis wurde in die Planung eingearbeitet.

Vor Beginn der Planung und im Rahmen des Planverfahrens wurde auch die Denkmalbehörde beteiligt. Gegen den geplanten Abbruch der genannten Seitenflügel gibt es keine Einwände. Für die Freiflächenplanung zum Vorhaben ist mit der zuständigen Denkmalbehörde im Baugenehmigungsverfahren eine detaillierte Abstimmung vorgesehen.

Zu den Festsetzungen:

Das Plangebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Somit wird keine Notwendigkeit gesehen, die geforderten Festsetzungen aufzunehmen. Werbeanlagen sind nach der Werbesatzung der Stadt Altenburg zu beurteilen. Wenn der Lebensmittelmarkt unter 800 qm Verkaufsfläche liegen würde, hätte es zur Ansiedlung keines Bauleitplanes und damit keinerlei Festsetzungen zur Gestaltung bedurft.

Die Gestaltung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt.

Die Stellungnahme beschäftigt sich mit grundsätzlichen Fragen, deren Vorbringen bereits während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2009 hätte erfolgen müssen. Die erneute Beteiligung nach § 4a BauGB ist mit dem Zusatz versehen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung zulässig sind. Somit kann diese Stellungnahme nicht berücksichtigt werden.

Siehe darüber hinaus die Niederschrift/das Sitzungsprotokoll für weitere instruktive Details der  Diskussion um den Bebauungsplan und Erschließungsvertrag, hier insbes. die Seiten 17-23 im PDF-Dokument.

Mehr als drei Wochen nach der Diskussion im Stadtrat und dem Beschluss zum Bebauungsplan Areal Alte JVA im Juni 2011 berichtet justament die OVZ am 23./24. Juli 2011 über die geplante Ansiedlung eines weiteren Supermarkt in der Altenburger Innenstadt:

Aus dem Archiv:

Supermarkt in Innenstadt-Lage – OVZ, 28. Februar 2009